Haftungsbegrenzung (1) Die Ansprüche der Teilnehmenden gegen den organisatorischen Veranstalter auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach den Bestimmungen von § 10 dieser Teilnahmebedingungen. (2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des organisatorischen Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des organisatorischen Veranstalters beruhen, haftet der organisatorische Veranstalter unbeschränkt. (3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der organisatorische Veranstalter unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der organisatorische Veranstalter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache des Organisationsbeitrages sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss.